Lizenzbedingungen

Lizenzbedingungen Stand August 2023

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Überlassung des Produktes Gamma VI im unternehmerischen Verkehr. Verbraucher können an der Software keine Nutzungsrechte erwerben.

1.2. Abweichende Lizenz- und/oder Vertragsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Proway RST GmbH, Carl-Zeiss-Str. 51, (im Folgenden Proway RST genannt) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Die nachstehenden Regelungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung des urheberrechtlich geschützten Softwareproduktes Gamma VI. Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie insbesondere die Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung des Produktes Gamma VI an Bedürfnisse des Nutzers. Letztere bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand dieser Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung ist die Überlassung der Middleware Gamma VI und die damit verbundene Einräumung von Nutzungsrechten auf Dauer. Sie enthält eine Entwicklungsumgebung und eine Laufzeitumgebung bestehend aus Komponenten und Plug-Ins. Nachfolgende Updates und Ergänzungen zur gelieferten Software werden in der bestehenden Lizenzvereinbarung integriert.

2.2. Soweit Komponenten und Plug-Ins anderer Softwarehersteller eingebunden sind, unterliegen diese den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers bzw. Rechteinhabers. Diese Lizenzbedingungen hat der Nutzer zu beachten.

2.3. Der Nutzer hat im Rahmen des Erwerbs und der Installation der Geltung dieser Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung zugestimmt. Mit der Überlassung und der Installation der vertragsgegenständlichen Software kommt zwischen Proway RST und dem Nutzer eine Softwareüberlassungs- und Lizenzver-einbarung zustande. Die in dieser Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung getroffenen Regelungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung zwischen Proway RST und dem Nutzer im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Software in ihrem jeweiligen Programmstand.

2.4. Der Nutzer hat vor Vertragsschluss geprüft, dass die Spezifikation der vertragsgegenständlichen Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der vertragsgegenständlichen Software bekannt.

2.5. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Überlassung der Software durch Proway RST ist diese Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren und Proway RST dies schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung durch die Proway RST.

2.6. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von Gamma VI.

3. Vergütung

3.1. Der Nutzer zahlt für die Überlassung der Software einen Kaufpreis in Form eines Einmalentgeltes.

3.2. Die vertragsgegenständliche Software darf ausschließlich zu Evaluierungs- oder Präsentationszwecken kostenfrei verwendet werden

3.3. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.4. Das Entgelt ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels der Rechnung zu begleichen.

4. Nutzungsrechte

4.1. Die vertragsgegenständliche Software und die Software spezifizierende Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht, die Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an den sonstigen Gegenständen, die Proway RST dem Nutzer im Rahmen dieser Vereinbarung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Proway RST zu. Proway RST behält sich alle Rechte an Gamma VI vor, mit Ausnahme der Rechte, die dem Nutzer hier ausdrücklich eingeräumt werden.

4.2. Mit Vertragsschluss bzw. der Überlassung von Gamma VI und unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung werden dem Nutzer, unabhängig vom Speichermedium, die für die bestimmungsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Software notwendigen Befugnisse als zeitlich unbefristetes, und nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist in räumlicher Hinsicht auf das Vertragsgebiet unbeschränkt. Die eingeräumten Befugnisse gelten nur für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software in unveränderter Form.

4.3. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie die Art und der Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dieser Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung: Die vertragsgegenständliche Software wird dem Nutzer von Proway RST als Werkzeug für den Bau und Betrieb einer Laufzeit- und Kommunikationsplattform für Anwendungen sowie deren Weitervermarktung überlassen.

4.4. Der Nutzer darf Gamma VI nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der vom Nutzer für die Nutzung der Software eingesetzten Hardware, sowie das Laden in den Arbeitsspeicher der eingesetzten Hardware.

4.5. Die Nutzungsrechte beschränken sich ausschließlich auf die im Software-überlassungsvertrag definierte Systemumgebung. Die Nutzung in einer anderen Systemumgebung ist unzulässig. Ist diese Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

4.6. Der Nutzer darf eine Sicherungskopie, der ihm zur Nutzung überlassenen Software anfertigen, wenn dies nach dem Stand der Technik zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist. Die Sicherungskopie hat den Urheberrechtsvermerk der Originalsoftware zu tragen; Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, verändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind umgehend zu löschen oder zu vernichten.

4.7. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Nutzer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken bzw. zur Wiederherstellung der eingesetzten Software nach einem Datenverlust verwendet werden.

4.8. Weitere Vervielfältigungen darf der Nutzer nicht vornehmen. Lediglich Dokumentationen bzw. Handbücher dürfen für alle Projektbeteiligten eigenständig kopiert werden.

4.9. Die Software ist in unterschiedlichen Ausbaustufen erhältlich und darf nur innerhalb dieser betrieben werden. Werden die jeweiligen Grenzen überschritten, so liegt es in der Verantwortung des Nutzers eine erweiterte Lizenz zu erwerben.

5. Vertragsgebiet

5.1. Das Vertragsgebiet ist nicht auf entsprechende Staaten begrenzt.

6. Dekompilierung und Programmänderungen

6.1. Die Rückübersetzung eines überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der vertragsgegenständlichen Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung durch den Nutzer sind ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 e UrhG zulässig.

6.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist unzulässig. Sofern der Kopierschutz oder die ähnlichen Schutzmechanismen die störungsfreie Nutzung der Software beeinträchtigen oder verhindern, ist der Nutzer verpflichtet, dies Proway RST unverzüglich anzuzeigen. Die schriftliche Mitteilung des Nutzers hat die Störung unter Mitteilung der aufgetretenen Störungssysteme, der vermutlichen Störungsursache sowie insbesondere unter eingehender Beschreibung der beabsichtigten Programmänderung möglichst genau zu umschreiben. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Nutzung der Software durch den Kopierschutz oder durch ähnliche Schutzmechanismen trägt der Nutzer die Beweislast.

6.3. Bis zur Behebung der behaupteten Nutzungsbeeinträchtigungen in Ziffer 6.2 ist dem Nutzer die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software untersagt.

6.4. Die Aufteilung der Komponenten und Plug-Ins der vertragsgegenständlichen Software auf mehr als einen Computer ist untersagt.

6.5. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Logos oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

7. Weitergabe an Dritte oder Veräußerung der Software

7.1. Die Laufzeitumgebung darf nur in Verbindung mit einer Anwendung innerhalb der gekauften Stückzahlen an Dritte weitergegeben werden. Im Falle der Weitergabe von Lizenzen der Laufzeitumgebung für Demonstrationszwecke muss von Proway RST vorab eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

7.2. In keinem Fall hat der Nutzer das Recht, die Entwicklungsumgebung weiterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder sie zugänglich zu machen.

7.3. Der Nutzer haftet für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen. Der Nutzer hat Proway RST auf erste Anforderung im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen.

8. Pflichten des Nutzers

8.1. Der Nutzer ist verpflichtet, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der vertragsgegenständlichen Software sichergestellt ist. Ferner ist der Nutzer verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Etwaige gelieferte Originaldatenträger sowie Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Nutzers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

8.2. Der Nutzer wird es Proway RST auf Verlangen und bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere darauf, ob der Nutzer die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen sowie im Rahmen der ihm eingeräumten Nutzungsrechte nutzt. Ergänzend hierzu wird der Nutzer Proway RST Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der von ihm eingesetzten Hard- und Software ermöglichen. Proway RST darf die Prüfung in den Räumen des Nutzers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Proway RST hat darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb des Nutzers durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

8.3. Dem Nutzer ist untersagt, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen/ Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben an der Software oder am Dokumentationsmaterial zu verändern oder zu entfernen.

8.4. Der Nutzer haftet für Schäden, die Proway RST aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.

8.5. Der Nutzer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

9. Schutzrechtsverletzung

9.1. Proway RST stellt den Nutzer auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus von Proway RST zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Nutzer wird Proway RST unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren und ein weiteres Vorgehen zwingend mit Proway RST abstimmen. Informiert der Nutzer Proway RST nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

9.2. Im Fall von Schutzrechtsverletzungen darf Proway RST – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Nutzers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
(a) nach vorheriger Absprache mit dem Nutzer Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
(b) für den Nutzer die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9.3. Stellt der Nutzer die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

9.4. Soweit der Nutzer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Proway RST ausgeschlossen.

10. Sach- und Rechtsmängelhaftung

10.1. Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen; sie stellen jedoch keine Garantien oder Beschaffenheitszusicherungen dar. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss die Software für die nach diesen Bestimmungen vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei der Software der gleichen Art üblich ist.

10.2. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

10.3. Proway RST übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vertragsgegenständlichen Software den spezifischen Anforderungen des Nutzers genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration oder Softwarekonfiguration beim Nutzer zusammenarbeiten.

10.4. Der Nutzer wird Proway RST unverzüglich bei einer Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

11. Haftung im Übrigen

11.1. Proway RST leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Proway RST nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

11.2. Proway RST schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Proway RST ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

11.3. Die langfristige Sicherstellung der Software Qualität von Gamma VI kann nur über einen Supportvertrag, der vom Nutzer unabhängig von der vorliegenden Lizenzvereinbarung mit Proway RST abgeschlossen werden kann, gewährleistet werden.

11.4. Proway RST haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Nutzer von den von Proway RST vorgegebenen Systemvoraussetzungen abgewichen ist.

11.5. Proway RST haftet für den Verlust von Daten und / oder Programmen insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Nutzer es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Proway RST haftet nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Nutzer die Nutzung der Software unterbricht oder einstellt.

11.6. Werden Plugins oder Tools von anderen Anbietern als Proway RST in die vertragsgegenständliche Software eingebracht, oder mit der vertragsgegenständlichen Software durch Proway RST ausgelieferte Plugins oder Tools in einer anderen Art und Weise verändert oder modifiziert, so wird für deren Auswirkungen jegliche Haftung ausgeschlossen.

11.7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Proway RST behält sich das Eigentum an den Datenträgern bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

13. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

13.1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von Proway RST, die dem Nutzer vor, bei oder nach Vertragsschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäftes- und Betriebsgeheimnis von Proway RST und dürfen vom Nutzer nur nach schriftlicher Freigabe durch Proway RST weitergegeben werden.

13.2. Proway RST verarbeitet die bei der Registrierung erhobenen Daten des Nutzers unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers.

13.3. Proway RST darf den Nutzer während und nach erfolgreichem Einsatz der lizenzierten Software als Referenznutzer benennen. Diese Benennung schließt Beschreibungen der für den Lizenznehmer erbrachten Leistungen mit ein, solange diese keine Geschäftsgeheimnisse des Lizenznehmers berühren.

13.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäftes- und Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

13.5. Der Nutzer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er hat diese Personen zuvor über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände zu belehren und auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

14. Übergabe und Installation

14.1. Die lizenzierte Software wird dem Nutzer mittels Datenträger oder Download übergeben. Die Installation der Software erfolgt in diesem Fall durch den Nutzer.

14.2. Wird die Software im Rahmen eines durch Proway RST konfigurierten Gesamtsystems geliefert, kann die Übergabe in auf dem Gesamtsystem installierter Form erfolgen. In diesem Falle wird ein Datenträger mit dem nötigen Installationsprogramm oder ein Disk Image des Gesamtsystems zum Zwecke der Wiederherstellung nach einem Systemausfall mit übergeben. In diesem Falle ist 14.1 hinfällig.

14.3. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Nutzer gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen

15.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Softwareüberlassungsvertrages bzw. dieser Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Die Schriftform wird durch Übermittlung per Telefax gewahrt. Keine der Vertragsparteien kann sich auf eine vom Softwareüberlassungsvertrag, diesen Lizenzbedingungen und seinen sonstigen Anlagen abweichende Formulierung berufen, solange diese Abweichung nicht in der vorgesehenen Form schriftlich festgehalten und durch die andere Vertragspartei bestätigt ist.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Softwareüberlassungsvertrages, bzw. dieser Lizenzbedingungen unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

15.3. Diese Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.4. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Softwareüberlassungs- und Lizenzvereinbarung ist München.